JuBa Hausordnung

 

§ 1 Einleitung (Präambel)

Diese Hausordnung soll mithelfen, das harmonische Zusammenleben aller Bewohner der JuBa Genossenschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. Dies wird durch Verhaltensrichtlinien gewährleistet, die allen Bewohnern eines Hauses untereinander gegenseitige Rücksichtnahme, Solidarität, Vernunft und Einsicht im Miteinander verschafft. Diese Bestimmungen sind somit Resultate aus dem genossenschaftlichen Zusammenleben und den sich ergebenden Bedürfnissen einzelner und aller.

Die Zufriedenheit mit dem Wohnen hängt nicht nur von der Wohnung, sondern im hohen Maße vom Miteinander jedes einzelnen Mitglieds ab. Eine Hausordnung soll den groben Rahmen dafür setzen, dass es im menschlichen Miteinander so wenig wie möglich zu Problemen kommt.

Dabei geht diese Hausordnung davon aus, dass das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz erfordert. Der Umgang miteinander sollte von Höflichkeit und Respekt geprägt sein und den allgemein üblichen Umgangsformen entsprechen. Um ein gut nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Mitglied und ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Mitgliedern und der JuBa sicherzustellen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.

 

§ 2 Sicherheit

(1) Brandschutz, Hauseingang und Gemeinschaftsräume

Aus brandschutz- und versicherungstechnischen Gründen dürfen die Haustüren und Kellertüren nicht offenstehen. Treppen-, Keller- und Speicherfenster sollten ebenfalls verschlossen bleiben. Wir bitten Sie, darauf zu achten, dass die Haustüre nicht abgeschlossen werden darf. Notwendige Ausnahmen hiervon sind beispielsweise Müllentsorgung sowie das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Insbesondere während der kalten Jahreszeit sollten die Fenster nur kurz zum Lüften geöffnet werden. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen Ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Diese dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen und so weiter versperrt werden. Feuergefährliche und umweltgefährdende Stoffe dürfen weder im Haus noch in der Wohnung gelagert werden. Das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht ist zu unterlassen.

Die Gemeinschaftsräume in Ihrem Haus stehen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung der jeweiligen Räume (zum Beispiel Fahrradabstellraum, Wasch- und Trockenraum, et cetera) kann nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme und Absprachen erfolgen. Eine zweckentfremdete Nutzung (zum Beispiel die Lagerung von Gegenständen) istgrundsätzlich unzulässig, kann jedoch mit entsprechender Beantragung durch die JuBa vorübergehend genehmigt werden.

(2) Nutzung der Balkone

Selbstverständlich dürfen aus dem Fenster und dem Balkon keine Gegenstände geworfen werden. Dieses bezieht sich auch auf Zigarettenstummel und Zigarettenasche. Das Füttern von Tieren mit Essensresten und Sonstigem ist zu unterlassen. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigungen an der Hauswand entstehen und unterliegende Balkone nicht betroffen sind. Das Grillen mit festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen und Loggien nicht gestattet. Die gelegentliche Nutzung eines elektrischen Grills ist dagegen erlaubt, soweit hiermit keine übermäßige Geruchs- und Qualmbelästigung verbunden ist. Bitte beachten Sie ebenso, dass das Anbringen eines Katzennetzes verboten ist, da hier die Substanz der Fassade angegriffen wird. Ebenso wird hier die Optik der Liegenschaft beeinträchtigt. Das Anbringen einer Markise bedarf der Genehmigung der JuBa. 

(3) Gebäudeschäden

Alle entstandenen oder voraussehbaren Schäden am und im Haus (zum Beispiel defektes Treppenhauslicht, lose Treppenstufen, undichte Gas- oder Wasserleitungen, defekte Kabelanschlüsse und Leitungen und so weiter) sind im Interesse der Mitglieder unverzüglich der JuBa mitzuteilen. Bei akuter Gefahr muss die Person, die den Schaden feststellt, vorläufig für deren Beseitigung oder für das Anbringen deutlicher Warnzeichen sorgen. Handwerkern und Beauftragten der JuBa ist der Zugang zu allen Räumen der Häuser sowie der Wohnungen zur Ausführung von Reparaturen zu gewähren.

Die Anschaffung von besonderen Möbeln, wie zum Beispiel eines Wasserbettes oder das Aufstellen eines Aquariums und das Befestigen eines Tresors müssen vorab von der JuBa genehmigt werden. Bei jeglichen Anbringungen innerhalb der Wohnung, bei dem die Wände, Decken oder Böden einer besonderen Last ausgesetzt sind, ist vorab die Genehmigung der JuBa einzuholen. Es wird ebenfalls empfohlen, für solche Besonderheiten die Hausratversicherung zu erweitern oder neu abzuschließen. Außergewöhnliche große oder tiefe Bohrungen in der Wohnung müssen vorab mit der JuBa abgeklärt werden. Gegebenenfalls muss hier auch ein Genehmigungsantrag erfolgen. Jegliche Bohrungen an der Fassade sind verboten!

 

§ 3 Kinder

(1) Spielende Kinder

Kinder gehören ebenso zur Hausgemeinschaft wie Erwachsene. Sie haben daher auch grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie erwachsene Mitglieder. Dem Spielbedürfnis der Kinder ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Jedes Mitglied bemüht sich um Rücksicht gegenüber Kindern. Die beim Spielen natürlicherweise entstehenden Geräusche sind zu tolerieren. Eltern und Kinder müssen ihrerseits bemüht sein, beim Spielen auf die Belange der Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Unzumutbare Belästigungen sind zu unterlassen. Selbstverständlich haben auch Kinder das Recht auf Besuch. Daher gelten die nachfolgend benannten Punkte auch für Freunde und Freundinnen der im Haus wohnenden Kinder.

Das kindliche Spiel lässt sich nicht auf die wenigen Quadratmeter eines Kinderzimmers beschränken, sondern umfasst die gesamte Wohnung. Besonders Kleinkinder spielen gerne in der Nähe der Eltern. Daher kann jedes Zimmer der Wohnung zum Spielzimmer werden.

In den Fluren, Treppenhäusern, Kellerräumen und anderen Nebenräumen sind lärmende Spiele und Sportarten nicht gestattet.

Die Außenanlagen der JuBa sind als Freiflächen zu betrachten. Dieses hat zur Folge, dass die Mitglieder in diesem Bereich verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgehen können und dürfen. Allerdings müssen die folgenden Einschränkungen beachtet werden:

Das Fußballspielen in diesem Bereich ist generell untersagt. Dieses Verbot betrifft Kinder ab zehn Jahren sowie heranwachsende Jugendliche und Erwachsene, die mit Hartbällen kicken. Kinder bis zu zehn Jahren werden nicht als Fußballspieler betrachtet, wenn lediglich Weich- beziehungsweise Schaumstoffbälle verwendet werden. Bei Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und auf die Bepflanzung Rücksicht genommen werden. Lärmende Spiele und Sportarten (zum Beispiel Fußballspielen) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, auf Wegen und ähnliches nicht gestattet.

Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. In dem Zusammenhang gilt, dass sich die Altersbegrenzungen auf den Schildern nur auf die Benutzung der Spielgeräte beziehen. Wir bitten Sie Rücksicht auf andere Nutzer sowie die Anwohner der Liegenschaft zu nehmen. Die Kinder sollten altersgerecht betreut werden. Die Reinhaltung der Kinderspielplätze und hier vor allem der Sandkästen ist besonders wichtig. Die Sauberhaltung des Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Kinder und Eltern, die den Sandkasten benutzen. Sie haben auch darauf zu achten, dass das Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten entfernt wird. Im eigenen Interesse sollten sie dafür sorgen, dass Unrat und gefährliche Gegenstände vom Spielplatz entfernt werden. Das Rauchen ist hier ebenso nicht gestattet. Ab 22 Uhr ist jeder Lärm einzustellen.

 

 § 4 Schutz vor Lärm

(1) Allgemein

     Es gilt:

  • Ruhezeiten in der Wohnung sind von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 bis 07:00 Uhr.
  • Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof und auf dem Grundstück allgemein unterbleibt.
  • Lärm von Kleinkindern gilt üblicherweise als nicht vermeidbarer Lärm und ist deshalb auch innerhalb der sonst üblichen Ruhezeiten zu tolerieren.
  • Radios, Fernseher, CD-Player und so weiter sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
  • Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden, am besten sobald Sie es wissen, wenn möglich spätestens ein Tag vorher.
  • Das Spielen von Instrumenten ist während der Mittagsruhe (13:00 bis 15:00 Uhr) und von 20:00 bis 8:00 Uhr grundsätzlich untersagt. In den anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden.
  • Sind bei hauswirtschaftlichen Arbeiten im Haus, Hof und Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Möbelrücken, Staubsaugen, Betätigen von Waschmaschinen und Trocknern, Klopfen von Teppichen und Läufern, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen außerhalb der genannten Ruhezeiten vorzunehmen.
  • Das Klopfen an Heizungsrohren als Reaktion auf Lärm von Nachbarn stellt selbst eine Lärmbelästigung dar und ist deshalb zu unterlassen.

(2) Ausführen von handwerklichen Arbeiten

Bei Lärm, der durch von Mitgliedern beauftragte Firmen verursacht wird, ist im Vorfeld über eine Einzelfallentscheidung die Zustimmung der JuBa einzuholen. Sofern innerhalb der Wohnung als auch innerhalb des Hauses handwerkliche Arbeiten durch Mitglieder zu verrichten sind, durch die es zu Lärmbelästigungen kommt, sind diese werktags in der Zeit von 07:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr vorzunehmen. Diese Bestimmung ist insbesondere bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten zu beachten.

 

§ 5 Sauberkeit

(1) Allgemein

Das Wohnen beginnt bereits vor der eigenen Haus- und Wohnungstür. Ein sauberes Haus spricht für seine Bewohner und garantiert ein angenehmes Wohnen. Deshalb sind Haus und Grundstück immer rein zu halten. Verunreinigungen sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Reinigung

Die JuBa lässt die Hausreinigung je nach Zustimmung der Häuser durch eine Reinigungsfirma ausführen. Die Reinigungsfirma arbeitet nach einem Leistungsverzeichnis, indem festgelegt ist, wann beispielsweise die Fenster et cetera gereinigt werden. Bitte achten Sie trotzdem auf Sauberkeit. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind vom Verursacher jeweils selbst zu beseitigen.

In Ausnahmefällen wird die Reinigung dem Mitglied übertragen. Sie wird durch diese selbst durchgeführt. Hierbei gilt Nachfolgendes:

  • Die Inhaber der Wohnungen im Erdgeschoss reinigen den Hauseingangsbereich, die Haustreppe sowie die Treppen und den Flur ihres Geschosses. Die Inhaber der Wohnungen in den oberen Stockwerken reinigen die Treppe zu ihrem Geschoss und den dazugehörigen Flur.
  • Zur kleinen Hausreinigung gehört neben dem Reinigen der Treppen auch das Reinigen der Treppenhausfenster und -flure, des Treppengeländers, der Haus-, Hof- beziehungsweise auch der Zwischentüren, Klingel- und Briefkastenanlagen im Eingangsbereich. Ist in Ihrem Haus ein Aufzug vorhanden, erfolgt die Reinigung der Aufzugskabine sowie der Aufzugstüren gleichzeitig mit der Treppenhausreinigung. Die Reinigungsmittel sind von dem Mitglied selbst zu stellen. Die Reinigung erfolgt üblicherweise im wöchentlichen Wechsel.
  • Im Zuge der großen Hausreinigung werden die Kellertreppen, der Kellerdurchgang, Zählerschränke, gemeinschaftlich genutzte Abstellräume und deren Fenster sowie die Treppe zum Boden, die Gänge auf den Böden gereinigt. Ebenso gehört zur großen Hausreinigung die Reinigung des Zugangs zum Haus. Diese Arbeiten werden abwechselnd durch sämtliche Mietparteien im wöchentlichen Wechsel gereinigt, wobei das Mitglied der linken Parterrewohnung erstmals beginnt.
  • Führen die Hausbewohner/innen die Reinigung nach eigenen Reinigungsplänen durch, die sie selbst untereinander abgestimmt haben, wird dieses von der JuBa toleriert. Sollte der Reinigungszustand im Haus zeigen, dass die Abstimmungen untereinander nicht funktionieren, sieht die JuBa sich veranlasst, auch hier die Reinigungspflicht auf sich zurückzunehmen. Dies bedeutet, die Beauftragung einer Reinigungsfirma und die Belastung des Mitgliedes mit den anfallenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung.
  • Bei längerer Abwesenheit oder im Krankheitsfall hat die entsprechende Mietpartei dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden.

(3) Wäschewaschen, Wäschetrocknen, Waschküche und Trockenräume

Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung ist generell erlaubt. Das Mitglied ist jedoch für einen sicheren und ordnungsgemäßen Anschluss des Gerätes verantwortlich.

Waschküche und Trockenräume stehen, soweit vorhanden, allen Mitgliedern gemeinschaftlich zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung wird unter den Mitgliedern abge-sprochen. Die Benutzung vorhandener und von der JuBa gestellter maschineller Wasch- und Trockeneinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene beziehungsweise beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gemeinschaftseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und die JuBa unverzüglich zu informieren. Beim Trocknen der Wäsche innerhalb der Wohnung hat das Mitglied für eine ausreichende Lüftung zu sorgen, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden. Um für eine angemessene Lüftung zu sorgen, sollten sie mehrmals am Tag mindestens zehn Minuten stoßlüften, nur das Kippen der Fenster reicht nicht aus. Der Raum wird, wenn möglich, geschlossen gehalten, damit die feuchte Luft nicht in andere Räume gelangt. Für Beschädigung am Gebäude, wie beispielsweise Schimmelbildung, welche aus einem mangelnden Lüftungsverhalten heraus resultieren, haftet das Mitglied. Das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon ist nur unterhalb der Balkonbrüstung gestattet. Das Aufstellen eines Ablufttrockners ist nicht zugelassen. Aus Rücksicht auf die Nachbarn dürfen Teppiche außerhalb der Wohnung nur auf dem dafür vorgesehenen Platz im Außenbereich gereinigt werden.

(4) Fenster und Türen

Kunststofffenster und -türen müssen innen und außen in kurzen Zeitabständen mit einfachem Seifenwasser abgewaschen werden. Ätzende Mittel (wie zum Beispiel Nagellackentferner bei Flecken) dürfen nicht verwendet werden, da sie den Kunststoff angreifen und Verätzungen/Auflösungen bewirken können. Die Fenster und Türen dürfen nicht angebohrt werden. Die Verschläge sind in Zeitabständen von circa einem halben Jahr zu fetten oder ölen. Holzfenster sollten ausschließlich mit Wasser gereinigt werden. Es ist ebenso darauf zu achten, dass diese vom Mieter von innen regelmäßig gestrichen werden.

(5) Winterdienst

Der Winterdienst wird durch ein beauftragtes Unternehmen der JuBa durchgeführt. Dieser beinhaltet neben der Schneeräumung auch das Streuen der Wege mit geeigneten Streumitteln. Ungeachtet dessen sollte sich jedoch jedes Mitglied den Witterungsbedingungen anpassen und sich behutsam und vorsichtig fortbewegen, um unnötige Unfälle zu vermeiden. Durch die JuBa werden die öffentlichen Gehwege geräumt, auf allen anderen Flächen gilt der eingeschränkter Winterdienst.

 

§ 6 Tierhaltung

Kleintiere wie Vögel, Hamster, Meerschweinchen und ähnliche können ohne Zustimmung der JuBa in der Wohnung gehalten werden. Für alle anderen Tiere - vor allem Hunde, Katzen sowie exotische Tiere und Fische in größeren Aquarien - ist eine Zustimmung der JuBa erforderlich. Grundsätzlich dürfen durch das Halten von Tieren keine erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Bedrohung et cetera entstehen. In diesen Fällen kann eine erteilte Zustimmung zur Tierhaltung entzogen werden.

Die Anzahl und die Größe der in der Wohnung gehaltenen Haustiere müssen den Räumlichkeiten entsprechen. Es versteht sich von selbst, dass Tiere nicht stundenlang alleine in der Wohnung gelassen werden. Anhaltendes Hundegebell hat hier seine Ursache und ist eine Störung der Nachbarn. Hunde sind innerhalb der Wohnanlagen generell an der Leine zu führen.

Hundebesitzer sollten darauf achten, dass auf dem Spielplatz Hundeverbot herrscht. Es ist besonders unverständlich, wenn Hundebesitzer ihre Hunde zum „Geschäftemachen“ heimlich in den Sandkasten führen. Sollte so etwas beobachtet werden, werden gegen den Verursacher Schadensersatz für Reinigungskosten und ähnliches geltend gemacht. Außerdem wird eine Abmahnung erteilt beziehungsweise gegebenenfalls die Zustimmung zur Tierhaltung entzogen. Gleiches gilt für Katzen.

Hunde- und Katzenkot gehören ebenso nicht ins Haus, auf Gehwege, Wiesen und anderen Freiflächen. Derartige Hinterlassenschaften führen nicht nur zu Konfliktsituationen, sondern stellen auch eine Gesundheitsgefährdung für Kinder dar.

Das Füttern freilaufender und freilebender Tiere in den Wohnanlagen oder über die Balkone ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Katzen, Tauben, Kaninchen und so weiter.

 

§ 7 Müll

Jede Mietpartei sollte an die Umweltprobleme denken und durch umsichtiges Verhalten helfen, diese zu lösen. Unnötiger Müll soll grundsätzlich vermieden werden. Es muss darauf geachtet werden, dass keine Abfälle oder sonstiger Unrat (zum Beispiel auch ungewollte Werbepost) ins Haus, auf den Zugangswegen oder auf den Standplatz der Müllgefäße entsorgt wird.

Für Abfälle und Wertstoffe gilt die Abfallsatzung der Stadt Frankfurt am Main beziehungsweise der Stadt Weiterstadt. Der Restmüll darf nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden.

Wertstoffe sollen umweltgerecht in den dafür vorgesehenen Containern (Glas und Altpapier) sowie im „Gelben Sack beziehungsweise der grünen Wertstofftonne“ entsorgt werden. Hinweise hierzu erhalten Sie bei den zuständigen örtlichen Entsorgungsbetrieben und / oder über das von uns beauftragte Abfallmanagementunternehmen.

Die Sperrmüllbeseitigung ist grundsätzlich Angelegenheit des Mitglieds. Die Anmeldung des Sperrmülls hat rechtzeitig zu erfolgen und die JuBa ist hierrüber zu informieren. Bis zur Abholung muss der Sperrmüll in den von Ihnen angemieteten Räumen (Wohnung, Keller oder Bodenraum) abgestellt werden. Stehen gesonderte Gemeinschaftsräume zur Verfügung, können diese zur Sperrmülllagerung nur in Absprache mit der JuBa genutzt werden. Gleiches betrifft die Nutzung eines Sperrmüllcontainers. Im Säumnisfall ist die JuBa berechtigt Abfälle oder Sperrmüll auf Kosten des betreffenden Verursachers beziehungsweise der Allgemeinheit entsorgen zu lassen.

 

§ 8 Breitbandkabelnetz

Bedingt durch den Breitbandkabelanschluss, der Gemeinschaftssatellitenanlage oder anderen technische Möglichkeiten (zum Beispiel Internet), wird das Installieren einer mietereigenen Antenne nicht gestattet. Sollten dennoch über die vorhandenen Medien keine Sender in der Sprache, die der Staatsangehörigkeit des Mitglieds entspricht, zur Verfügung stehen, kann die Anbringung einer Parabolantenne ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung und unter Wahrung der Notwendigkeiten der JuBa erfolgen.

Die Hausbewohner/innen haben Schäden an der Empfangsanlage oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Anlage schließen lassen, unverzüglich zu melden. Nur Beauftragte der JuBa sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage auszuführen.

 

§ 9 Personenaufzüge

(1) Belastung des Aufzuges

Gerade bei einem Personenaufzug kann eine unsachgemäße Behandlung zu gefährlichen Schäden führen. Eine unnötige Dauerbelastung ist unbedingt zu unterlassen. Im Interesse der Sicherheit muss auch darauf geachtet werden, dass die erlaubte Höchstbelastung nicht überschritten wird. In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergleichen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzugs nicht überschritten wird und keine Beschädigung des Aufzuges erfolgt.

(2) Umzüge

Die Benutzung des Aufzugs zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss der JuBa mit Angabe des Transportunternehmens mitgeteilt werden. Die Aufzugkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form mit JuBa eigenen Material zu schützen und gleichmäßig zu belasten. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Für Beschädigungen haftet das Mitglied oder das Unternehmen, das den Schaden verursacht. Beim Gebrauch des Aufzuges für einen Umzug ist natürlich und in selbstverständlicher Weise auf die anderen Mitglieder, welche den Aufzug ebenso nutzen, Rücksicht zu nehmen. Das Schutzset muss rechtzeitig vor der Nutzung für einen Umzug bei der JuBa geordert werden.

(3) Notrufsystem

Die Aufzüge sind mit einem Notrufsystem ausgestattet. Dies ermöglicht dem Mitglied “rund um die Uhr“ in Notfällen kurzfristig Hilfe anzufordern. Das Notrufsystem darf ausschließlich in Notfällen (zum Beispiel Steckenbleiben der Aufzüge, gesundheitliche Notfälle und so weiter) benutzt werden. Das gilt ebenso für den Notbremsschalter oder einen vorhandenen Alarmknopf.

(4) Sicherheitsverhalten / Gefahren im Aufzug

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass beim Betreten und Verlassen der Kabine eine Stolpergefahr besteht. Beim Zufahren der Türen ist zu beachten, dass weder Personen noch Kleidungsstücke eingeklemmt werden. Ebenso ist das Blockieren der Aufzugstüren mittels anderer Gegenstände zu unterlassen. Aus Sicherheitsgründen sollte der Aufzug nicht benutzt werden, wenn das Kabinenlicht nicht brennt. Bei Feuer, Feueralarm und Rauchentwicklung ist die Benutzung verboten. Schäden am und im Aufzug sowie in der Kabine eingesperrte Personen sind im Interesse aller Mitglieder unverzüglich der JuBa zu melden. Kleinkinder dürfen den Aufzug nur in Begleitung Erwachsener benutzen.

 

§ 10 Autos, Motorräder, Roller und Fahrräder, E-Scooter

(1) Rücksichtnahme

Autofahrer/innen müssen sich anderen Bewohnern gegenüber besonders rücksichtsvoll verhalten. Dieses entspricht auch der Straßenverkehrsordnung, die den Autofahrern eine besondere Verantwortung für die Sicherheit anderer, schwächerer Verkehrsteilnehmer/innen überträgt. Was Sie bezüglich der Benutzung eines Stellplatzes/einer Garage beachten müssen, finden Sie im gesonderten Mietvertrag zu Ihrem angemieteten Stellplatz beziehungsweise zu Ihrer Garage.

(2) Abstellen von Fahrzeugen

Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Auf befestigten Flächen wie Haus Zuwegungen, Bürgersteigen, Feuerwehrzufahrten, Garagenzufahrten oder ähnlichem, wie auch auf Rasenflächen, ist das Abstellen von Fahrzeugen nicht gestattet Das Befahren der Hofanlage mit Rollern oder dergleichen ist ebenfalls nicht gestattet. In Hofeinfahrten ist das Abstellen nur zum Be- und Entladen geduldet.

(3) Autowaschen und Reparaturen

Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Gleiches betrifft auch Ölwechsel und Reparaturen. Dieses ist grundsätzlich verboten. Ebenso ist das Warmlaufenlassen des Motors (zum Beispiel im Winter) zu unterlassen.

Sollte in diesem Zusammenhang bei Zuwiderhandlungen eine Halterfeststellung notwendig werden, werden die uns daraus entstehenden Kosten den entsprechenden Haltern in Rechnung gestellt.

(4) Winterdienst

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei den Zuwegungen zu den Parkflächen und auf den Parkflächen selbst nur ein eingeschränkter Winterdienst erfolgt. Die Freiräumung hat hier gegebenenfalls über die Mitglieder zu erfolgen. Es besteht kein Haftungsanspruch gegenüber der JuBa.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Das alles sind klare, einfache und verständliche Regeln. Je besser sie eingehalten werden, umso reibungsloser lässt es sich in der Wohnanlage mit anderen Menschen zusammenleben. Wir haben auf weitergehende Reglementierung bewusst verzichtet. Obige „Vorschriften“ sollen nur an das erinnern, was ohnehin selbstverständlich sein sollte.

Wir als JuBa Genossenschaft legen hohen Wert darauf, dass wir eine gute Hausgemeinschaft haben, die sich gegenseitig unterstützt und auch die verschiedenen Generationen gut zusammen und miteinander harmonieren.

Einseitige Änderungen oder Ergänzungen dieser Hausordnung durch die JuBa bleiben vorbehalten, wenn

  • sachliche Gründe vorliegen,
  • die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Verwaltung diese erfordert und
  • sämtliche Gründe nach billigem Ermessen abgewogen wurden.

Außerdem dürfen sich aus einer Änderung der Hausordnung keine zusätzlichen Verpflichtungen für das Mitglied ergeben und bestehende Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden.

 

Wohnungsbaugenossenschaft der Justizangehörigen
Frankfurt am Main e.G.
Homburger Landstraße 123
60435 Frankfurt am Main

JuBa – Ihr Zuhause

 

Die JuBa Genossenschaft ist eine der größeren ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften im Rhein-Main-Gebiet. Unser Ziel ist es nicht nur, Menschen mit Wohnraum zu versorgen, wir wollen den Menschen in unserer JuBa ein wirkliches Zuhause bieten.

Wohnungsbaugenossenschaft
der Justizangehörigen Frankfurt am Main e. G.
Homburger Landstraße 123, D-60435 Frankfurt am Main
Telefon (069) 61 09 24 - 0, Telefax (069) 61 09 24 - 25