05.05.2015

Änderungen bei der Dividendenbesteuerung

Genossenschaften müssen bei Dividendenzahlungen an Mitglieder, die nach dem nach dem 31. Dezember 2014 erfolgen, die Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bisher war der Kirchensteuerabzug nur auf Antrag über die private Steuererklärung möglich.

Der automatisierte Kirchensteuerabzug gilt ab 2015. Die Unternehmen haben stichtagsbezogen zum 31. August jeden Jahres (erstmals zum 31. August 2014) eine Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen (Zeitraum der Abfrage vom 1. September bis 31. Oktober). Das Ergebnis der jährlichen Regelabfrage ist für den Kirchensteuerabzug im gesamten folgenden Kalenderjahr maßgeblich.

Der Dividendenempfänger kann sich gegen den Kirchensteuerabzug wehren und einen Sperrvermerk beim seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Dann werden die Daten zum Kirchensteuerabzug nicht an den Ausschüttenden weitergegeben, mit der Folge, dass das Unternehmen bei einer Ausschüttung keinen Kirchensteuerabzug vornimmt. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni mit Wirkung für das Folgejahr beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegen. Wird ein Sperrvermerk erteilt, bleiben Zinsen oder Dividenden kirchensteuerpflichtig und sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Das Wohnungsunternehmen hat jährlich auf die Möglichkeit zur Erteilung eines Sperrvermerks hinzuweisen. Nicht ausreichend ist der Hinweis in der Mitgliederzeitung oder dem Geschäftsbericht. Für die Regelabfrage beim Bundeszentralamt sind die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ausschüttungsempfängers notwendig. Hat der Ausschüttungsempfänger die Steueridentifikationsnummer vergessen, kann er diese per Mail oder Brief beim Bundeszentralamt anfordern. Sie steht auch auf der Gehaltsabrechnung. Erhält das Wohnungsunternehmen keine Steuer-ID-Nummer vom Ausschüttungsempfänger, kann das Wohnungsunternehmen eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vornehmen.

Mitglieder der Genossenschaft, die keiner Konfession angehören, sind von der Kirchensteuerplicht ausgeschlossen.

Bei weiteren Rückfragen steht Ihre Justizbaugenossenschaft gerne zur Verfügung.

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